Sehr geehrter Bernd,
wie Sie wohl wissen, bin ich Völker- und Europarechtler und interessiere mich v.a. unter diesem Aspekt für den Fall. Meine daraus resultierende “deformation professionnelle” ließ mich abends um halb zwölf über verfassungsprozessuale Fragen hinweggehen, ohne groß darüber nachzudenken. Auf den Fehler haben Sie zu Recht hingewiesen, vielen Dank.
Doch zeigen auch Sie, mit Verlaub, eine gewisse “deformation professionnelle” indem Sie den prozessrechtlichen Aspekt so sehr betonen, wenngleich er für die dogmatische Beurteilung von Auftrittsverboten herzlich irrelevant ist. “Schorsch” hat dazu alles Notwendige gesagt, vielen Dank.
“Schorsch” wirft auf, ob der Frage von Auftrittsverboten nicht grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Das würde ich durchaus so sehen. Jedoch kann ich in gewisser Weise nachvollziehen, dass es bei der gegebenen prozessualen Konstellation zu einer Nichtannahme kam. Denn schließlich beschwerte sich hier ein Nichtbetroffener, dem es erkennbar an der Beschwerdebefugnis fehlte. Würde sich allerdings ein Organisator einer mit Auftrittsverbot belegten Veranstaltung an das BVerfG wenden, wäre ich massiv irritiert, wenn es nochmal, wie im Fall des Hologramms, zu einer Nichtannahme käme. Es gibt hier einfach mehr offene Fragen, als die dürre Begründung vom letzten Freitag uns Glauben macht.
Herzlich
MG