Lieber Herr Goldmann, ja, Tenorbegründungen gibt es nur bei Nichtannahmen, denn nur dort kann die Begründung entfallen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), bei Kammerstattgaben muss immer begründet werden, Tenorbegründungen genügen dafür nicht.
Es dürfte Sie interessieren, dass der Umstand einer Veröffentlichung der Beschlüsse auf der Homepage des Gerichts seit jüngerer Zeit keine Relevanz mehr hat (dogmatisch ohnehin nicht, aber auch nicht mehr in ihrem Sinne einer Diskurs-politischen Relevanz), denn das Gericht veröffentlich nunmehr ausnahmslos jedes Dokument, das eine Begründung enthält, also alles, was keine nichtbegründete Nichtannahme ist.