@Bernd: Woher wissen Sie das mit der Einbeziehung der tragenden Gründe in die Bindungswirkung des 31 Abs. 1? Die entsprechenden Behauptungen des Gerichts jedenfalls in “Südweststaat” und “Parteienfinanzierung I” zählen – nun ja… – nicht zu den tragenden Gründen. Ergo sind sie unverbindlich. Sind sie damit nicht “überflüssig”?
↧