Sehr geehrter Bernd,
haben Sie vielen Dank für die Zahlen. Verstehe ich sie richtig, dass es sich bei den 18% Kammerentscheidungen mit Tenorbegründungen um mit Gründen versehene Nichtannahmen handelt? Oder finden sich solche Entscheidungen auch unter den 4% Kammerentscheidungen mit Begründung? Das ist mir nicht ganz klar.
Sie weisen zu Recht auf die Rechtskraftunterschiede der verschiedenen Entscheidungstypen hin. Allerdings kann man von der Rechtskraft die dogmatische Bedeutung unterscheiden, die sich in gewisser Weise der gesetzlichen Regelung entzieht. Und die Funktion von mit Gründen versehenen Nichtannahmen (und insbesondere ihrer Veröffentlichung auf der Website), aus Perspektive der Bindungswirkung tatsächlich ein “Nichts”, besteht doch gerade in der Bestätigung und, was sich nie völlig säuberlich davon abgrenzen lässt, der inkrementellen Fortschreibung der Dogmatik. Darauf gründet sich mein Interesse an solchen Entscheidungen. Leider denken Juristen oft wenig über den Begriff und die Funktion von Dogmatik nach, im Unterschied z.B. zur Theologie. So kommt es zu Verwechslungen zwischen der dogmatischen Bedeutung einer Entscheidung mit ihren rechtlichen Wirkungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Matthias Goldmann