Lieber Herr Goldmann,
niemand dreht Ihnen einen Strick, aber gerade für die jungen Leser hier ist es gut, wenn man sie darauf hinweist, dass es himmelweite Unterschiede zwischen verschiedenen Dokumenten gibt, die “vom Bundesverfassungsgericht” kommen. § 31 BVerfGG ist eine Norm, die jeder Jurist kennen sollte. Wenn Sie sich für Statistik interessieren: Wir haben seit vielen Jahren im Bereich der Verfassungsbeschwerden in etwa diese Aufteilung
-77% Kammer ohne Begründung
-18% Kammer nur Tenorbegründung (d.h. ein Halbsatz wird an den Tenor angehängt)
-4% Kammer mit Begründung
-1% Senat
Bindungswirkung hinsichtlich der Begründung, dies sei nochmals betont, haben:
-alle Senatsentscheidungen und
– STATTGABEN der Kammern.
Herzlich,
Ihr Bernd