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Channel: Comments on: Le gouvernement de soi et des autres: Zu Auftrittsverboten für türkische Regierungsmitglieder
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By: Matthias Goldmann

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Lieber Heiko,

vielen Dank für Deine weiterführenden Gedanken. In der Tat ist das Verhältnis der Art. 8 I und 32 GG alles andere als offenkundig. Eine Kompetenznorm allein kann man einem schrankenlos gewährten Grundrecht wie Art. 8 I GG wohl nicht entgegenstellen. Doch kommt in Art. 32 GG wohl das implizit in der Verfassung geschützte Interesse am Erhalt der außenpolitischen Handlungsfähigkeit zum Ausdruck. Damit bestünde eine Möglichkeit, Art. 8 I GG einzuschränken.

Mir wäre allerdings etwas unwohl bei dem Gedanken, den Auftritt ausländischer Regierungsmitglieder komplett vom Schutzbereich des Versammlungsrechts der Veranstalter auszunehmen. Denn zum ersten ist auch das außenpolitische Handeln an die Grundrechte gebunden und – wenngleich eingeschränkt – gerichtlich überprüfbar.

Zweitens liefe das außenpolitische Ermessen der BReg dadurch nicht leer. Man müsste allenfalls praktische Konkordanz herstellen. Man könnte also von der BReg erwarten, die Grundrechte bei Ausübung ihres (politischen) Ermessens in ihre Erwägungen einzubeziehen. Eine Dreier-Konstellation (Staat-Bürger-ausl. Regierungsmitglied) unterscheidet sich eben von der Zweier-Konstellation (Staat-ausl. Regierungsmitglied).

Drittens schließlich sind solche speziellen und gleichzeitig kategorische Ausnahmen vom Schutzbereich doch eher ungewöhnlich. Man muss sich vor Augen halten, dass dies die zahlreichen Migrantengruppen strukturell erheblich diskriminieren würde. Wären wir hier im Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit, die ja gewisse Ähnlichkeiten mit der Versammlungsfreiheit aufweist, könnte man sich fragen, ob es sich bei einer solchen Bereichsausnahme, wenn sie in einem Gesetz stünde, noch um ein “allgemeines Gesetz” im Sinne des Art. 5 II GG handeln würde.

Sofern das Verbot sich an das Regierungsmitglied richtet, wäre der Veranstalter nur mittelbar betroffen. Allerdings könnte man sich hier die Frage stellen, ob sich der Staat einfach den Adressaten seiner Maßnahme danach aussuchen darf, auf welchem Weg die geringsten grundrechtlichen Probleme zu erwarten sind. Hier müssten eigentlich die Grundsätze der Störerauswahl gelten.

Herzliche Grüße
Matthias


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