Lieber Herr Goldmann, da müssen Sie leider noch etwas Prozessrecht lernen. Im deutschen Verfassungsprozessrecht wird deutlich unterschieden zwischen stattgebenden Kammerneschlüssen und (wie im vorliegenden Fall) Nichtannahmebeschlpssen. 1. Die einer Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Sachentscheidung und damit eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG, die auch andere Gerichte und Behörden bindet.
2. Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe.
3. Nichtannahmebeschlüsse mit “Gründen” zu versehen, ist daher unüblich und – wie ich bereits sagte – jedenfalls irrelevant.
Herzliche Grüße!