Och, Bernd. Mein Punkt: Nicht allein die formelle Verbindlichkeit der Entscheidungen macht Verfassungsrechtsprechung interessant. Meine These: Auch Ihr Beispiel zur Bindung an die tragenden Gründe ist nie verbindlich entschieden worden (@Wahlkampfverbot: Ihre Fundstelle dürfte die von mir schon genannte Entscheidung “Parteienfinanzierung I” sein?). Sie scheinen die unverbindliche Rspr. trotzdem zu akzeptieren. Und damit zurück zu Fall und Artikel: Eine Pointe des interessanten Textes von Herrn Goldmann (Danke!) ist ja gerade, dass das Gericht hier nicht einen Fall entscheidet, sondern darüber hinaus Hinweise an die Debatte richtet.
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