Und falls Sie mit “Beerdigungen erster Klasse” die zurückweisenden Senatsentscheidungen meinen sollten (in dem Zusammenhang haben Sie vermutlich etwas aufgeschnappt): Für die Senate gilt immer der § 31 Abs. 1 BVerfGG. Da kann man mit Bindungswirkung beerdigen, kommt ja auch in die amtliche Sammlung deswegen. Aber das ist bei den Kammern anders – und Ihr vorliegender Fall betrifft nun leider einen Kammer-Nichtannahmebeschluss.
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