Am meisten interessiert mich der von Matthias zu Recht aufgeworfene Punkt, wie es um die Versammlungsfreiheit der Einladenden bestellt ist (das Prozessuale ist wie es ist -übrigens weder de facto noch de iure Grundwissen für ExamenskandidatInnen-, und das Procedere der Kammer kann man kritisieren, es ist aber auch nicht neu). Art. 32 I GG als Schranke zu verwenden, leuchtet mir nicht ein, das ist doch eine reine Kompetenznorm im Bund-Länder-Verhältnis (das macht übrigens die Haltung des Saarlands von gestern nicht unproblematisch). Und wenn der Auftritt des ausl. Regierungsmitglieds von der Versammlungsfreiheit erfasst wäre – was soll man dann auf der Schrankenebene sagen? Dass man aber doch von seinem außenpolitischen Ermessen Gebrauch machen möchte? Wenn das reichte, wäre die Versammlungsfreiheit wenig wert. Ich sehe zwei Alternativen dazu: Entweder das an das Regierungsmitglied gerichtete Verbot des Auftritts ist trotz aller “Modernität” des Eingriffsbegriffs kein Eingriff für den Veranstalter oder, und das würde mir eher einleuchten, es ist schon gar nicht Schutzgegenstand der Versammlungsfreiheit, ausl. Regierungsmitglieder auf einer Veranstaltung auftreten zu lassen. Dies könnte man mit dem Argument begründen, dass ansonsten die guten Gründe, die für eine fehlende Grundrechtsposition des ausl. Regierungsmitglieds sprechen, ausgehebelt würden. Wenn ein Veranstalter einen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten sprechen lassen will und das nicht kann, würde man das doch auch nicht als gerechtfertigten Eingriff, sondern eher als fehlenden Eingriff ansehen. Es wird dann natürlich schwierig, zwischen geschützter und nicht geschützter Veranstaltungsplanung eine Grenze zu ziehen – und das finde ich die interessanteste Facette der Problematik.
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